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EU-Produkthaftungsrichtlinie·Erwägungsgrund 9

Erwägungsgrund (9)

Erwägungsgründe 9 / 64

Nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten kann einer geschädigten Person ein Schadensersatzanspruch auf der Grundlage einer vertraglichen Haftung oder aus Gründen von außervertraglicher Haftung zustehen, die nicht die Haftung des Herstellers für die Fehlerhaftigkeit eines Produkts betreffen, wie in dieser Richtlinie festgelegt. Dies betrifft beispielsweise die Haftung aufgrund einer Garantie oder aufgrund von Verschulden oder die verschuldensunabhängige Haftung der Betreiber für Schäden, die durch die Eigenschaften eines Organismus hervorgerufen wurden, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen. Solche Bestimmungen des nationalen Rechts, die unter anderem dem Ziel eines wirksamen Schutzes der Verbraucher und anderer natürlicher Personen dienen, sollten von der vorliegenden Richtlinie unberührt bleiben.