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EU-Produkthaftungsrichtlinie·Erwägungsgrund 42

Erwägungsgrund (42)

Erwägungsgründe 42 / 64

Da den Wirtschaftsakteuren eine verschuldensunabhängige Haftung auferlegt wird, und um eine gerechte Risikoverteilung zu erreichen, sollte eine Person, die Ersatz für den durch ein fehlerhaftes Produkt verursachten Schaden verlangt, im Einklang mit dem Beweismaß gemäß nationalem Recht die Beweislast für den Schaden, die Fehlerhaftigkeit eines Produkts und den ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden tragen. Personen, die Schadensersatz verlangen, haben jedoch häufig einen erheblichen Nachteil gegenüber den Herstellern in Bezug auf den Zugang zu und das Verständnis von Informationen darüber, wie ein Produkt hergestellt wurde und wie es funktioniert. Diese Informationsasymmetrie kann die gerechte Risikoverteilung insbesondere in Fällen von technischer oder wissenschaftlicher Komplexität unterlaufen. Es ist daher notwendig, Klägern den Zugang zu Beweismitteln, die in Gerichtsverfahren verwendet werden sollen, zu erleichtern. Diese Beweismittel umfassen auch Dokumente, die vom Beklagten durch Zusammenstellung oder Klassifizierung der verfügbaren Beweismittel neu erstellt werden müssen. Bei der Prüfung des Antrags auf Offenlegung von Beweismitteln sollten die nationalen Gerichte sicherstellen, dass dieser Zugang auf das notwendige und verhältnismäßige Maß beschränkt ist, um unter anderem eine nicht gezielte Suche nach Informationen zu vermeiden, die für das Verfahren nicht relevant sind, und um vertrauliche Informationen wie Informationen, die unter das Berufsgeheimnis von Angehörigen der Rechtsberufe fallen, und Geschäftsgeheimnisse im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht, insbesondere der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates (15), zu schützen. Unter Berücksichtigung der Komplexität bestimmter Arten von Beweismitteln, z. B. von Beweismitteln im Zusammenhang mit digitalen Produkten, sollten die nationalen Gerichte verlangen können, dass solche Beweismittel unter bestimmten Bedingungen in leicht zugänglicher und leicht verständlicher Weise vorgelegt werden.

  • (15)Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1).