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Artikel / Anhänge
EU-Produkthaftungsrichtlinie·Artikel 21

Aufhebung und Übergangsbestimmung

Gilt seit 9. Dezember 2026· Art. 22(1)

Die Richtlinie 85/374/EWG wird mit Wirkung vom 9. Dezember 2026 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für Produkte, die vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.