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EU-Produkthaftungsrichtlinie·Artikel 19

Transparenz

Gilt seit 9. Dezember 2026· Art. 22(1)

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen in leicht zugänglicher und elektronischer Form alle rechtskräftigen Urteile ihrer nationalen Berufungsgerichte oder Gerichte höchster Instanz in Verfahren, die gemäß dieser Richtlinie eingeleitet wurden. Die Veröffentlichung eines solchen Urteils erfolgt nach Maßgabe des nationalen Rechts.

Die Kommission richtet eine leicht zugängliche und öffentlich verfügbare Datenbank mit den in Absatz 1 genannten Urteilen ein und unterhält sie.