Verordnung (EU) 2024/2847
Cyberresilienz-Verordnung
Verordnung (EU) 2024/2847 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen (Cyberresilienz-Verordnung)
Artikel / Anhänge↓
Kapitel I — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
- 1Gegenstand
- 2Anwendungsbereich
- 3Begriffsbestimmungen
- 4Freier Verkehr
- 5Beschaffung oder Nutzung von Produkten mit digitalen Elementen
- 6Anforderungen an Produkte mit digitalen Elementen
- 7Wichtige Produkte mit digitalen Elementen
- 8Kritische Produkte mit digitalen Elementen
- 9Konsultation der Interessenträger
- 10Ausbau der Kompetenzen in einem digitalen Umfeld mit Cyberabwehrfähigkeit
- 11Allgemeine Produktsicherheit
- 12Hochrisiko-KI-Systeme
Kapitel II — PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE UND BESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF FREIE UND QUELLOFFENE SOFTWARE
- 13Pflichten der Hersteller
- 14Meldepflichten der Hersteller
- 15Freiwillige Meldungen
- 16Einrichtung einer einheitlichen Meldeplattform
- 17Sonstige Bestimmungen im Zusammenhang mit der Berichterstattung
- 18Bevollmächtigte
- 19Pflichten der Einführer
- 20Pflichten der Händler
- 21Fälle, in denen die Pflichten der Hersteller auch für Einführer und Händler gelten
- 22Sonstige Fälle, in denen die Pflichten der Hersteller gelten
- 23Identifizierung der Wirtschaftsakteure
- 24Pflichten der Verwalter quelloffener Software
- 25Sicherheitsbescheinigung für freie und quelloffene Software
- 26Leitlinien
Kapitel III — KONFORMITÄT DES PRODUKTS MIT DIGITALEN ELEMENTEN
- 27Konformitätsvermutung
- 28EU-Konformitätserklärung
- 29Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung
- 30Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung
- 31Technische Dokumentation
- 32Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte mit digitalen Elementen
- 33Unterstützungsmaßnahmen für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, einschließlich Start-up-Unternehmen
- 34Abkommen über die gegenseitige Anerkennung
Kapitel IV — NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN
- 35Notifizierung
- 36Notifizierende Behörden
- 37Anforderungen an notifizierende Behörden
- 38Informationspflichten der notifizierenden Behörden
- 39Anforderungen an notifizierte Stellen
- 40Vermutung der Konformität von notifizierten Stellen
- 41Zweigstellen notifizierter Stellen und Vergabe von Unteraufträgen durch notifizierte Stellen
- 42Antrag auf Notifizierung
- 43Notifizierungsverfahren
- 44Kennnummern und Verzeichnisse notifizierter Stellen
- 45Änderungen der Notifizierungen
- 46Anfechtung der Kompetenz notifizierter Stellen
- 47Operative Pflichten der notifizierten Stellen
- 48Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen
- 49Meldepflichten der notifizierten Stellen
- 50Erfahrungsaustausch
- 51Koordinierung der notifizierten Stellen
Kapitel V — MARKTÜBERWACHUNG UND DURCHSETZUNG
- 52Marktüberwachung und Kontrolle von Produkten mit digitalen Elementen auf dem Unionsmarkt
- 53Zugang zu Daten und zur Dokumentation
- 54Nationale Verfahren für Produkte mit digitalen Elementen, die ein erhebliches Cybersicherheitsrisiko bergen
- 55Schutzklauselverfahren der Union
- 56Verfahren auf Unionsebene für Produkte mit digitalen Elementen, die ein erhebliches Cybersicherheitsrisiko bergen
- 57Konforme Produkte mit digitalen Elementen, die ein erhebliches Cybersicherheitsrisiko bergen
- 58Formale Nichtkonformität
- 59Gemeinsame Tätigkeiten der Marktüberwachungsbehörden
- 60Koordinierte Kontrollen (Sweeps)
Kapitel VI — ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN
Kapitel VII — VERTRAULICHKEIT UND SANKTIONEN
Kapitel VIII — ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Anhänge
- IGRUNDLEGENDE CYBERSECURITYANFORDERUNGEN
- IIINFORMATIONEN UND ANLEITUNGEN FÜR DEN NUTZER
- IIIWICHTIGE PRODUKTE MIT DIGITALEN ELEMENTEN
- IVKRITISCHE PRODUKTE MIT DIGITALEN ELEMENTEN
- VEU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG
- VIVEREINFACHTE EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG
- VIIINHALT DER TECHNISCHEN DOKUMENTATION
- VIIIKONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN
Präambel · Erwägungsgründe
Erwägungsgründe (1-130)
Anhänge (8)
Schlussformel
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 23. Oktober 2024.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Der Präsident
ZSIGMOND B. P.