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Artikel / Anhänge

Kapitel VI — ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN

Kapitel VII — VERTRAULICHKEIT UND SANKTIONEN

Cyberresilienz-Verordnung·Artikel 58

Formale Nichtkonformität

Gilt seit 11. Dezember 2027· Art. 71(2)

Gelangt die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats zu einer der folgenden Feststellungen, fordert sie den betroffenen Hersteller auf, die betreffende Nichtkonformität zu beheben:

  • die CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung der Artikel 29 und 30 angebracht;
  • die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
  • die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
  • die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;
  • die Kennnummer der gegebenenfalls am Konformitätsbewertungsverfahren beteiligten notifizierten Stelle wurde nicht angebracht;
  • die technische Dokumentation ist entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig.

Besteht die in Absatz 1 genannte Nichtkonformität weiter, so ergreift der betreffende Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produkts mit digitalen Elementen auf dem Markt einzuschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.