Cyberresilienz-Verordnung·Artikel 50
Erfahrungsaustausch
Gilt seit 11. Juni 2026· Art. 71(2)
Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den für die Notifizierungspolitik zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten.
Kapitel I — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Kapitel II — PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE UND BESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF FREIE UND QUELLOFFENE SOFTWARE
Kapitel III — KONFORMITÄT DES PRODUKTS MIT DIGITALEN ELEMENTEN
Kapitel IV — NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN
Kapitel V — MARKTÜBERWACHUNG UND DURCHSETZUNG
Kapitel VI — ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN
Kapitel VII — VERTRAULICHKEIT UND SANKTIONEN
Kapitel VIII — ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Anhänge
Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den für die Notifizierungspolitik zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten.