Cyberresilienz-Verordnung·Artikel 65
Verbandsklagen
Gilt seit 11. Dezember 2027· Art. 71(2)
Richtlinie (EU) 2020/1828 findet Anwendung auf Verbandsklagen gegen Zuwiderhandlungen durch Wirtschaftsakteure gegen Bestimmungen dieser Verordnung, die die Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen.