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Artikel / Anhänge

Kapitel VI — ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN

Kapitel VII — VERTRAULICHKEIT UND SANKTIONEN

Cyberresilienz-Verordnung·Artikel 44

Kennnummern und Verzeichnisse notifizierter Stellen

Gilt seit 11. Juni 2026· Art. 71(2)

Die Kommission weist jeder notifizierten Stelle eine Kennnummer zu. Selbst wenn eine Stelle gemäß mehreren Rechtsakten der Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.

Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Verordnung notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden. Die Kommission sorgt dafür, dass dieses Verzeichnis stets auf dem neuesten Stand gehalten wird.