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Artikel / Anhänge

Kapitel VI — ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN

Kapitel VII — VERTRAULICHKEIT UND SANKTIONEN

Cyberresilienz-Verordnung·Artikel 6

Anforderungen an Produkte mit digitalen Elementen

Gilt seit 11. Dezember 2027· Art. 71(2)

Produkte mit digitalen Elementen werden nur dann auf dem Markt bereitgestellt, wenn

  • sie den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil I genügen und unter der Bedingung, dass sie ordnungsgemäß installiert, gewartet und bestimmungsgemäß oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Umständen verwendet werden sowie gegebenenfalls die erforderlichen Sicherheitsaktualisierungen installiert wurden; und
  • die vom Hersteller festgelegten Verfahren den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil II entsprechen.