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EU-Produkthaftungsrichtlinie·Artikel 14

Rückgriffsrecht

Gilt seit 9. Dezember 2026· Art. 22(1)

Wenn mehr als ein Wirtschaftsakteur für denselben Schaden haftbar ist, ist ein Wirtschaftsakteur, der der geschädigten Person Schadensersatz geleistet hat, berechtigt, im Einklang mit dem nationalen Recht Rückgriffsansprüche gegen andere gemäß Artikel 8 haftbare Wirtschaftsakteure geltend zu machen.