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EU-Produkthaftungsrichtlinie·Artikel 20

Bewertung

Gilt seit 9. Dezember 2026· Art. 22(1)

Die Kommission bewertet bis zum 9. Dezember 2030 und danach alle fünf Jahre die Anwendung dieser Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat sowie dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht vor. Diese Berichte enthalten Informationen über die Kosten und den Nutzen der Umsetzung dieser Richtlinie, einen Vergleich mit OECD-Ländern und die Verfügbarkeit einer Produkthaftpflichtversicherung.