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EU-Produkthaftungsrichtlinie·Artikel 13

Haftungsminderung

Gilt seit 9. Dezember 2026· Art. 22(1)

Unbeschadet des nationalen Rechts über Tatbeiträge und Rückgriffsrechte stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Haftung eines Wirtschaftsakteurs nicht gemindert wird oder entfällt, wenn der Schaden durch die Fehlerhaftigkeit eines Produkts und zugleich durch eine Handlung oder Unterlassung eines Dritten verursacht wird.

Die Haftung eines Wirtschaftsakteurs kann gemindert werden oder entfallen, wenn der Schaden durch die Fehlerhaftigkeit des Produkts und zugleich durch ein Verschulden der geschädigten Person oder einer Person, für die die geschädigte Person verantwortlich ist, verursacht wurde.