EU-Produkthaftungsrichtlinie·Artikel 15
Ausschluss oder Beschränkung der Haftung
Gilt seit 9. Dezember 2026· Art. 22(1)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Haftung eines Wirtschaftsakteurs nach dieser Richtlinie gegenüber der geschädigten Person nicht durch eine vertragliche Bestimmung oder durch nationales Recht beschränkt oder ausgeschlossen wird.