EU-Produkthaftungsrichtlinie·Erwägungsgrund 61
Erwägungsgrund (61)
Erwägungsgründe 61 / 64
Um das Verständnis für die Anwendung dieser Richtlinie auf nationaler Ebene unter anderem zugunsten der Öffentlichkeit, der Angehörigen der Rechtsberufe, der Wissenschaftler und der Mitgliedstaaten zu verbessern, sollte die Kommission eine leicht zugängliche und öffentlich verfügbare Datenbank einrichten und pflegen, die die einschlägigen Urteile sowie Verweise auf einschlägige Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union enthält.