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EU-Produkthaftungsrichtlinie·Erwägungsgrund 37

Erwägungsgrund (37)

Erwägungsgründe 37 / 64

Um sicherzustellen, dass geschädigte Personen einen durchsetzbaren Schadensersatzanspruch haben, wenn ein Hersteller eines Produkts seinen Sitz außerhalb der Union hat, sollte es möglich sein, den Importeur dieses Produkts und den Bevollmächtigten des Herstellers, der für bestimmte Aufgaben im Rahmen der Rechtsvorschriften der Union, beispielsweise im Bereich der Produktsicherheit und der Marktüberwachung, benannt wurde, haftbar zu machen. Die Marktüberwachung hat gezeigt, dass Lieferketten mitunter auch Wirtschaftsakteure einschließen, deren neuartige Form bewirkt, dass sie sich nur schwerlich in die herkömmlichen Lieferketten einordnen lassen, die im bestehenden Rechtsrahmen vorgesehen sind. Dies ist etwa insbesondere bei Fulfilment-Dienstleistern der Fall, deren Tätigkeiten in weiten Teilen denen von Importeuren gleichen, die aber möglicherweise nicht immer der herkömmlichen Definition des Begriffs „Importeur“ nach dem Unionsrecht entsprechen. Fulfilment-Dienstleister spielen als Wirtschaftsakteure eine immer wichtigere Rolle, da sie den Zugang von Produkten aus Drittländern zum Unionsmarkt ermöglichen und erleichtern. Diese Verschiebung der Relevanz spiegelt sich bereits im Rahmen der Produktsicherheit und Marktüberwachung wider, insbesondere in den Verordnungen (EU) 2019/1020 (12) und (EU) 2023/988 (13) des Europäischen Parlaments und des Rates. Daher sollte es möglich sein, Fulfilment-Dienstleister haftbar zu machen, aber aufgrund des sekundären Charakters ihrer Rolle sollten sie nur dann haftbar gemacht werden können, wenn kein Importeur oder Bevollmächtigter seinen Sitz in der Union hat. Um die Haftung wirksam auf Hersteller, Importeure, Bevollmächtigte und Fulfilment-Dienstleister zu konzentrieren, sollte es nur dann möglich sein, Lieferanten haftbar zu machen, wenn sie es versäumt haben, unverzüglich einen relevanten Wirtschaftsakteur mit Sitz in der Union zu benennen.

  • (12)Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).
  • (13)Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1).