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EU-Produkthaftungsrichtlinie·Erwägungsgrund 15

Erwägungsgrund (15)

Erwägungsgründe 15 / 64

Wenn freie und quelloffene Software, die nicht im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bereitgestellt wird, anschließend von einem Hersteller im Rahmen einer Geschäftstätigkeit als Komponente in ein Produkt integriert und damit in Verkehr gebracht wird, sollte es möglich sein, diesen Hersteller für Schäden haftbar zu machen, die durch die Fehlerhaftigkeit einer solchen Software verursacht werden, nicht aber den Hersteller der Software, weil der Hersteller der Software die Bedingungen für das Inverkehrbringen eines Produkts oder einer Komponente nicht erfüllt hätte.