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EU-Produkthaftungsrichtlinie·Erwägungsgrund 35

Erwägungsgrund (35)

Erwägungsgründe 35 / 64

Im Interesse der Wahlmöglichkeiten der Verbraucher und zur Förderung von Innovationen, der Forschung und des einfachen Zugangs zu neuen Technologien darf das Vorhandensein oder das anschließende Inverkehrbringen eines besseren Produkts auf dem Markt für sich allein genommen nicht zu der Schlussfolgerung führen, dass ein früheres Produkt fehlerhaft ist. Ebenso sollte die Bereitstellung von Updates oder Upgrades eines Produkts für sich genommen nicht zu der Schlussfolgerung führen, dass eine frühere Version des Produkts fehlerhaft ist.