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EU-Produkthaftungsrichtlinie·Erwägungsgrund 8

Erwägungsgrund (8)

Erwägungsgründe 8 / 64

Um einen echten Binnenmarkt mit einem hohen und einheitlichen Schutz der Verbraucher und anderer natürlicher Personen zu schaffen und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten in Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, keine strengeren oder weniger strengen Bestimmungen beibehalten oder einführen als die in dieser Richtlinie festgelegten.