EU-Produkthaftungsrichtlinie·Erwägungsgrund 7
Erwägungsgrund (7)
Erwägungsgründe 7 / 64
Die verschuldensunabhängige Haftung sollte nicht für Schäden aufgrund nuklearer Unfälle gelten, soweit die Haftung für solche Schäden durch von den Mitgliedstaaten ratifizierte internationale Übereinkommen erfasst ist.