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EU-Produkthaftungsrichtlinie·Erwägungsgrund 7

Erwägungsgrund (7)

Erwägungsgründe 7 / 64

Die verschuldensunabhängige Haftung sollte nicht für Schäden aufgrund nuklearer Unfälle gelten, soweit die Haftung für solche Schäden durch von den Mitgliedstaaten ratifizierte internationale Übereinkommen erfasst ist.