Erwägungsgrund (1)
Erwägungsgründe 1 / 64
Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, muss sichergestellt werden, dass der Wettbewerb nicht verfälscht und der Warenverkehr nicht behindert wird. Die Richtlinie 85/374/EWG des Rates (3) enthält gemeinsame Vorschriften über die Haftung für fehlerhafte Produkte mit dem Ziel, Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten zu beseitigen, die den Wettbewerb verfälschen und den Warenverkehr im Binnenmarkt beeinträchtigen können. Eine stärkere Harmonisierung der in der genannten Richtlinie festgelegten gemeinsamen Vorschriften über die Haftung für fehlerhafte Produkte würde weiter zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen und gleichzeitig einen besseren Schutz der Gesundheit und des Eigentums von Verbrauchern und anderen natürlichen Personen zur Folge haben.
- (3)Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29).