Erwägungsgrund (22)
Erwägungsgründe 22 / 64
Im Einklang mit dem Ziel dieser Richtlinie, ausschließlich natürlichen Personen den Zugang zu Schadensersatz zu ermöglichen, sollte für Schäden an Sachen, die ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden, auf der Grundlage dieser Richtlinie kein Schadensersatz geleistet werden. Um dem potenziellen Risiko von Rechtsstreitigkeiten in einer übermäßigen Zahl von Fällen zu begegnen, sollte für die Vernichtung oder Beschädigung von Daten, die — wenn auch nicht ausschließlich — für berufliche Zwecke verwendet werden, auf der Grundlage dieser Richtlinie kein Schadensersatz geleistet werden.