EU-Produkthaftungsrichtlinie·Erwägungsgrund 52
Erwägungsgrund (52)
Erwägungsgründe 52 / 64
Im Interesse einer gerechten Risikoverteilung sollten Wirtschaftsakteure von der Haftung befreit sein, wenn sie beweisen, dass die Fehlerhaftigkeit nach dem Stand der Wissenschaft und Technik — bezogen auf den neuesten Stand zugänglichen objektiven Wissens und nicht auf die tatsächlichen Kenntnisse des betreffenden Wirtschaftsakteurs — in dem Zeitraum, in dem sich das Produkt in der Kontrolle des Herstellers befand, nicht erkannt werden konnte.