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EU-Produkthaftungsrichtlinie·Erwägungsgrund 23

Erwägungsgrund (23)

Erwägungsgründe 23 / 64

Zwar sollten die Mitgliedstaaten einen vollständigen und angemessenen Ersatz für alle durch Tod, Körperverletzung, Beschädigung oder Zerstörung von Sachen, einschließlich der Vernichtung oder Beschädigung von Daten, entstandenen Vermögensschäden vorsehen, doch sollten die Vorschriften für die Berechnung des Schadensersatzes von den Mitgliedstaaten festgelegt werden. Darüber hinaus sollte eine Entschädigung für immaterielle Schäden aufgrund von Schäden, die unter diese Richtlinie fallen, wie Schmerzen und Leid, geleistet werden, soweit für Schäden dieser Art nach nationalem Recht eine Entschädigung verlangt werden kann.