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EU-Produkthaftungsrichtlinie·Erwägungsgrund 43

Erwägungsgrund (43)

Erwägungsgründe 43 / 64

Mit dieser Richtlinie werden die Vorschriften über die Offenlegung von Beweismitteln nur insoweit harmonisiert, als diese in der Richtlinie geregelt sind. Zu den nicht in dieser Richtlinie geregelten Angelegenheiten gehören Vorschriften über die Offenlegung von Beweismitteln in Bezug auf vorprozessuale Verfahren, die Frage, wie konkret ein Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln sein muss, Dritte, Fälle von Feststellungsklagen und Sanktionen bei Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Offenlegung von Beweismitteln.