Erwägungsgrund (44)
Erwägungsgründe 44 / 64
Angesichts der Tatsache, dass Beklagte möglicherweise Zugang zu Beweismitteln benötigen, die sich in der Verfügungsgewalt des Klägers befinden, um sich gegen eine Schadensersatzklage nach dieser Richtlinie zu verteidigen, sollten Beklagte auch die Möglichkeit haben, auf Beweismittel zuzugreifen. Ähnlich wie bei einem Antrag des Klägers auf Offenlegung sollten die nationalen Gerichte bei der Prüfung des Antrags des Beklagten auf Offenlegung von Beweismitteln sicherstellen, dass dieser Zugang auf das notwendige und verhältnismäßige Maß beschränkt wird, um unter anderem eine nicht gezielte Suche nach Informationen zu vermeiden, die für das Verfahren nicht relevant sind, und um vertrauliche Informationen zu schützen.