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EU-Produkthaftungsrichtlinie·Erwägungsgrund 28

Erwägungsgrund (28)

Erwägungsgründe 28 / 64

Angesichts der zunehmenden Komplexität der Produkte, der Geschäftsmodelle und der Lieferketten und in Anbetracht der Tatsache, dass das Ziel dieser Richtlinie darin besteht, sicherzustellen, dass Verbraucher und andere natürliche Personen ihr Recht auf Schadensersatz im Falle eines durch fehlerhafte Produkte verursachten Schadens problemlos wahrnehmen können, ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die zuständigen einzelstaatlichen Verbraucherschutzbehörden und -stellen den betroffenen Verbrauchern alle relevanten Informationen zur Verfügung stellen, damit sie ihr Recht auf Schadensersatz im Einklang mit dieser Richtlinie wirksam wahrnehmen können. Dabei ist es angemessen, dass die Mitgliedstaaten den bestehenden Verpflichtungen zur Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung des Verbraucherschutzrechts zuständigen nationalen Behörden, insbesondere den Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates (10), Rechnung tragen. Es ist wichtig, dass die nationalen Verbraucherschutzbehörden und -stellen sich regelmäßig über die ihnen bekannt gewordenen relevanten Informationen austauschen und eng mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten. Die Mitgliedstaaten können ferner darauf hinwirken, dass die zuständigen nationalen Verbraucherschutzbehörden und -stellen den Verbrauchern Informationen zur Verfügung stellen, damit sie ihr Recht auf Schadensersatz gemäß dieser Richtlinie besser und wirksam wahrnehmen können.

  • (10)Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1).