Erwägungsgrund (62)
Erwägungsgründe 62 / 64
Die Kommission sollte eine Evaluierung dieser Richtlinie vornehmen. Gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (17) sollte diese Evaluierung auf den fünf Kriterien der Effizienz, der Effektivität, der Relevanz, der Kohärenz und des Mehrwerts beruhen und die Grundlage für die Abschätzung der Folgen möglicher weiterer Maßnahmen bilden. In ihrem Bericht sollte die Kommission die bei ihrer Evaluierung verwendete Berechnungsmethoden angeben. Es ist wichtig, dass die Kommission alle relevanten Informationen so sammelt, dass eine Überregulierung und ein verwaltungstechnischer Aufwand für die Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsakteure vermieden werden, indem sie Informationen aus allen relevanten und zuverlässigen Quellen verwendet, einschließlich der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zuständiger nationaler Behörden und international anerkannter Einrichtungen und Organisationen.