EU-Produkthaftungsrichtlinie·Erwägungsgrund 33
Erwägungsgrund (33)
Erwägungsgründe 33 / 64
Um Produkten Rechnung zu tragen, deren Zweck gerade darin besteht, Schäden zu verhindern, etwa Warnmechanismen wie Rauchmelder, sollte bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit eines solchen Produkts berücksichtigt werden, dass es diesen Zweck nicht erfüllt.