EU-Produkthaftungsrichtlinie·Erwägungsgrund 5
Erwägungsgrund (5)
Erwägungsgründe 5 / 64
Angesichts des Umfangs der Änderungen, die erforderlich wären, um die Wirksamkeit der Richtlinie 85/374/EWG zu erhalten und um Klarheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte die genannte Richtlinie aufgehoben und durch die vorliegende Richtlinie ersetzt werden.