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EU-Produkthaftungsrichtlinie·Erwägungsgrund 5

Erwägungsgrund (5)

Erwägungsgründe 5 / 64

Angesichts des Umfangs der Änderungen, die erforderlich wären, um die Wirksamkeit der Richtlinie 85/374/EWG zu erhalten und um Klarheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte die genannte Richtlinie aufgehoben und durch die vorliegende Richtlinie ersetzt werden.