Erwägungsgrund (60)
Erwägungsgründe 60 / 64
Um die einheitliche Auslegung dieser Richtlinie durch die nationalen Gerichte zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, rechtskräftige Gerichtsurteile zur Produkthaftung im Rahmen dieser Richtlinie zu veröffentlichen, d. h. solche Urteile, gegen die kein Rechtsmittel eingelegt werden kann bzw. die nicht mehr angefochten werden können. Um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen, sollten die Mitgliedstaaten lediglich verpflichtet werden, Urteile nationaler Berufungsgerichte oder höchster Instanz zu veröffentlichen.