EU-Produkthaftungsrichtlinie·Erwägungsgrund 29
Erwägungsgrund (29)
Erwägungsgründe 29 / 64
Diese Richtlinie lässt die verschiedenen auf nationaler Ebene bestehenden Rechtsbehelfe — ob es sich um Gerichtsverfahren, außergerichtliche Lösungen, alternative Streitbeilegungsverfahren oder Verbandsklagen gemäß der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) oder um nationale kollektive Rechtsschutzverfahren handelt — unberührt.
- (11)Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1).