Erwägungsgrund (54)
Erwägungsgründe 54 / 64
Insbesondere im Softwaresektor ist ein hohes Innovationsniveau erforderlich. Um die Innovationskapazität von Kleinst- und Kleinunternehmen, die Software herstellen, zu unterstützen, sollte es diesen Unternehmen möglich sein, mit Herstellern, die ihre Software in ein Produkt integrieren, vertraglich zu vereinbaren, dass diese bei einer fehlerhaften Softwarekomponente, die Schäden verursacht, beim Softwarehersteller keinen Rückgriff nehmen. Solche vertraglichen Vereinbarungen, die in einigen Mitgliedstaaten bereits angewandt werden, sollten zulässig sein, da der Hersteller des Produkts als Ganzes in jedem Fall für eine etwaige Fehlerhaftigkeit des Produkts und seiner Komponenten haftet. Die Haftung gegenüber einer geschädigten Person sollte jedoch niemals durch eine solche vertragliche Vereinbarung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.