Erwägungsgrund (18)
Erwägungsgründe 18 / 64
Verbundene Dienste und andere Komponenten, einschließlich Software-Updates und -Upgrades, sollten als unter der Kontrolle des Herstellers stehend betrachtet werden, wenn der Hersteller sie in ein Produkt integriert oder sie damit verbindet oder sie bereitstellt oder wenn der Hersteller ihre Integration in ein Produkt, ihre Verbindung mit einem Produkt oder ihre Bereitstellung durch einen Dritten genehmigt oder ihr zustimmt, beispielsweise wenn der Hersteller eines intelligenten Haushaltgerätes der Bereitstellung von Software-Updates für das Gerät des Herstellers durch einen Dritten zustimmt oder wenn ein Hersteller einen verbundenen Dienst oder eine Komponente als Teil des Produkts präsentiert, obwohl die Bereitstellung durch einen Dritten erfolgt. Der bloße Umstand, dass ein Hersteller die technische Möglichkeit der Integration oder Verbindung vorsieht oder bestimmte Marken empfiehlt oder potenzielle verbundene Dienste oder Komponenten nicht verbietet, sollte nicht als Zustimmung des Herstellers zu einer Integration oder Verbindung betrachtet werden.