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EU-Produkthaftungsrichtlinie·Erwägungsgrund 25

Erwägungsgrund (25)

Erwägungsgründe 25 / 64

Zum Schutz natürlicher Personen sollte Schadensersatz für alle Schäden an Sachen, die natürlichen Personen gehören, geleistet werden. Da Sachen zunehmend sowohl für private als auch für berufliche Zwecke genutzt werden, ist es angebracht, den Ersatz von Schäden an solchen gemischt genutzten Sachen vorzusehen. Im Hinblick auf das Ziel dieser Richtlinie, natürliche Personen zu schützen, sollten Sachen, die ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden, von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen werden.