Erwägungsgrund (53)
Erwägungsgründe 53 / 64
Es kann zu Situationen kommen, in denen zwei oder mehr Parteien für denselben Schaden haften, insbesondere wenn eine fehlerhafte Komponente in ein Produkt integriert ist, das einen Schaden verursacht. In einem solchen Fall sollte die geschädigte Person sowohl gegenüber dem Hersteller, der die fehlerhafte Komponente in sein Produkt integriert hat, als auch gegenüber dem Hersteller der fehlerhaften Komponente selbst Schadensersatz verlangen können. Um den Schutz natürlicher Personen zu gewährleisten, sollten in solchen Situationen alle Parteien gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden.