EU-Produkthaftungsrichtlinie·Erwägungsgrund 47
Erwägungsgrund (47)
Erwägungsgründe 47 / 64
Wurde festgestellt, dass ein Produkt fehlerhaft ist und — in erster Linie anhand ähnlicher Fälle — dass die Art des entstandenen Schadens typischerweise durch die betreffende Fehlerhaftigkeit verursacht wird, sollte der Kläger nicht verpflichtet sein, den ursächlichen Zusammenhang zu beweisen, sondern dessen Bestehen vermutet werden.