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EU-Produkthaftungsrichtlinie·Erwägungsgrund 47

Erwägungsgrund (47)

Erwägungsgründe 47 / 64

Wurde festgestellt, dass ein Produkt fehlerhaft ist und — in erster Linie anhand ähnlicher Fälle — dass die Art des entstandenen Schadens typischerweise durch die betreffende Fehlerhaftigkeit verursacht wird, sollte der Kläger nicht verpflichtet sein, den ursächlichen Zusammenhang zu beweisen, sondern dessen Bestehen vermutet werden.