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EU-Produkthaftungsrichtlinie·Erwägungsgrund 59

Erwägungsgrund (59)

Erwägungsgründe 59 / 64

Die in dieser Richtlinie vorgesehene Möglichkeit, dass ein Wirtschaftsakteur, der beweist, dass die Fehlerhaftigkeit nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme eines Produkts oder in dem Zeitraum, in dem sich das Produkt in der Kontrolle des Herstellers befand, nicht erkannt werden konnte, sich der Haftung entziehen kann (der sogenannte „Haftungsausschluss für Entwicklungsrisiken“), könnte in einigen Mitgliedstaaten als unzulässige Einschränkung des Schutzes natürlicher Personen angesehen werden. Daher sollte ein Mitgliedstaat durch die Einführung neuer Maßnahmen oder die Änderung bestehender Maßnahmen von dieser Möglichkeit abweichen können, um die Haftung in solchen Fällen auf bestimmte Arten von Produkten auszudehnen, wenn dies als notwendig, verhältnismäßig und durch Ziele im öffentlichen Interesse, etwa jene gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, nämlich öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit und öffentliche Gesundheit, gerechtfertigt erachtet wird. Um Transparenz und Rechtssicherheit für Wirtschaftsakteure in der gesamten Union sicherzustellen, sollte die Kommission über die Inanspruchnahme einer solchen Ausnahmeregelung vom Haftungsausschluss für Entwicklungsrisiken unterrichtet werden und dann die anderen Mitgliedstaaten informieren. Um ein kohärentes Vorgehen in allen Mitgliedstaaten und die Übereinstimmung mit den Zielen dieser Richtlinie zu erleichtern, sollte die Kommission unverbindliche Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Maßnahmen oder Änderungen abgeben können. Damit Zeit für die Abgabe einer Stellungnahme bleibt, sollte ein Mitgliedstaat, der solche Maßnahmen oder Änderungen vorschlägt, diese vorgeschlagenen Maßnahmen oder Änderungen für einen Zeitraum von sechs Monaten nach ihrer Bekanntgabe an die Kommission zurückstellen, es sei denn, die Kommission gibt früher eine Stellungnahme ab. Eine solche Stellungnahme sollte nach enger Zusammenarbeit zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Standpunkte anderer Mitgliedstaaten abgegeben werden. Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Erleichterung der Kontinuität von Vereinbarungen gemäß der Richtlinie 85/374/EWG sollte es einem Mitgliedstaat auch möglich sein, bestehende Ausnahmen vom Haftungsausschluss für Entwicklungsrisiken in seinem Rechtssystem beizubehalten.