Erwägungsgrund (10)
Erwägungsgründe 10 / 64
In einigen Mitgliedstaaten können geschädigte Personen aufgrund einer besonderen nationalen Haftungsregelung Ansprüche auf Ersatz von durch Arzneimittel verursachte Schäden geltend machen, sodass ein wirksamer Schutz natürlicher Personen im Arzneimittelsektor bereits erreicht ist. Das Recht, solche Ansprüche geltend zu machen, sollte von dieser Richtlinie unberührt bleiben. Des Weiteren sollten Änderungen an derartigen besonderen Haftungsregelungen nicht ausgeschlossen werden, sofern sie die Wirksamkeit des in dieser Richtlinie festgelegten Haftungssystems oder dessen Ziele nicht unterlaufen.