EU-Produkthaftungsrichtlinie·Erwägungsgrund 19
Erwägungsgrund (19)
Erwägungsgründe 19 / 64
Nach dem Inverkehrbringen sollte ein Produkt als weiterhin unter der Kontrolle des Herstellers stehend betrachtet werden, wenn der Hersteller weiterhin in der Lage ist, Software-Updates oder -Upgrades bereitzustellen oder durch einen Dritten bereitstellen zu lassen.