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EU-Produkthaftungsrichtlinie·Erwägungsgrund 19

Erwägungsgrund (19)

Erwägungsgründe 19 / 64

Nach dem Inverkehrbringen sollte ein Produkt als weiterhin unter der Kontrolle des Herstellers stehend betrachtet werden, wenn der Hersteller weiterhin in der Lage ist, Software-Updates oder -Upgrades bereitzustellen oder durch einen Dritten bereitstellen zu lassen.