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EU-Produkthaftungsrichtlinie·Erwägungsgrund 34

Erwägungsgrund (34)

Erwägungsgründe 34 / 64

Um der Relevanz der Rechtsvorschriften über Produktsicherheit und Marktüberwachung für die Bestimmung des Sicherheitsniveaus, das eine Person erwarten darf, Rechnung zu tragen, sollte klargestellt werden, dass einschlägige Anforderungen an die Produktsicherheit (einschließlich sicherheitsrelevanter Cybersicherheitsanforderungen) und Eingriffe von zuständigen Behörden (z. B. die Anordnung von Produktrückrufen) oder von den Wirtschaftsakteuren selbst bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit berücksichtigt werden sollten. Solche Eingriffe sollten jedoch für sich genommen keine Vermutung der Fehlerhaftigkeit begründen.