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EU-Produkthaftungsrichtlinie·Erwägungsgrund 51

Erwägungsgrund (51)

Erwägungsgründe 51 / 64

Die Möglichkeit für Wirtschaftsakteure, sich der Haftung zu entziehen, indem sie beweisen, dass die Fehlerhaftigkeit entstanden ist, nachdem sie das Produkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen haben, sollte eingeschränkt sein, wenn die Fehlerhaftigkeit eines Produkts darin besteht, dass Software-Updates oder -Upgrades fehlen, die erforderlich sind, um Schwachstellen im Bereich der Cybersicherheit zu beheben und die Sicherheit des Produkts aufrechtzuerhalten. Solche Schwachstellen können das Produkt so beeinträchtigen, dass es Schäden im Sinne dieser Richtlinie verursacht. In Anerkennung der Verantwortung der Hersteller nach dem Unionsrecht für die Sicherheit von Produkten während ihres gesamten Lebenszyklus, wie etwa im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates (16), sollten die Hersteller auch nicht von der Haftung für Schäden befreit werden, die durch ihre fehlerhaften Produkte verursacht werden, wenn die Fehlerhaftigkeit auf die Nichtbereitstellung von Updates oder Upgrades für die Softwaresicherheit, die erforderlich sind, um die Schwachstellen des Produkts als Reaktion auf sich wandelnde Cybersicherheitsrisiken zu beheben, zurückzuführen ist. Eine solche Haftung sollte nicht gelten, wenn die Bereitstellung oder Installation einer solchen Software außerhalb der Kontrolle des Herstellers liegt, z. B. wenn der Eigentümer des Produkts zur Gewährleistung oder Beibehaltung des Sicherheitsniveaus des Produkts bereitgestellte Updates oder Upgrades nicht installiert. Diese Richtlinie sieht keine Verpflichtung zur Bereitstellung von Updates oder Upgrades für ein Produkt vor.

  • (16)Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1).