EU-Produkthaftungsrichtlinie·Erwägungsgrund 12
Erwägungsgrund (12)
Erwägungsgründe 12 / 64
In dem Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) werden allgemeine Grundsätze und Musterbestimmungen festgelegt, die in allen sektorspezifischen Produktvorschriften angewandt werden sollen. Um die Übereinstimmung mit diesem Beschluss zu gewährleisten, sollten einige Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie, insbesondere die Begriffsbestimmungen, daran angepasst werden.
- (4)Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).