Erwägungsgrund (20)
Erwägungsgründe 20 / 64
Angesichts der wachsenden Bedeutung und des zunehmenden Werts nicht-körperlicher Vermögensgegenstände sollte auch Schadensersatz für die Vernichtung oder die Beschädigung von Daten, wie z. B. aus einer Festplatte gelöschte digitale Dateien, geleistet werden, einschließlich der Kosten für die Rettung oder Wiederherstellung dieser Daten. Der Schutz natürlicher Personen erfordert die Verfügbarkeit des Schadensersatzes für Vermögensschäden, und zwar nicht nur für solche, die sich durch Tod oder Körperverletzung (beispielsweise Bestattungs- oder Krankheitskosten oder Einkommensverluste) oder durch Sachschäden ergeben, sondern auch für durch die Vernichtung oder Beschädigung von Daten verursachte. Die Vernichtung oder Beschädigung von Daten führt nicht automatisch zu einem Vermögensschaden, etwa wenn das Opfer die Daten kostenfrei wiederherstellen kann, weil etwa eine Datensicherung vorhanden ist oder die Daten erneut heruntergeladen werden können oder ein Wirtschaftsbeteiligter vorübergehend nicht verfügbare Daten wiederherstellt oder erneut erstellt, etwa in einer virtuellen Umgebung. Die Vernichtung oder Beschädigung von Daten ist von Datenlecks oder Verstößen gegen Datenschutzbestimmungen zu unterscheiden, und in der Folge bleibt der Schadensersatz für Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2016/679 (6) oder (EU) 2018/1725 (7) des Europäischen Parlaments und des Rates oder die Richtlinie 2002/58/EG (8) oder (EU) 2016/680 (9) des Europäischen Parlaments und des Rates von der vorliegenden Richtlinie unberührt.
- (6)Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
- (7)Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
- (8)Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
- (9)Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).