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EU-Produkthaftungsrichtlinie·Erwägungsgrund 30

Erwägungsgrund (30)

Erwägungsgründe 30 / 64

Damit Gesundheit und Eigentum natürlicher Personen geschützt werden, ist zur Bestimmung der Fehlerhaftigkeit eines Produkts nicht auf dessen mangelnde Gebrauchsfähigkeit abzustellen, sondern auf einen Mangel an der Sicherheit, die von einer Person berechtigterweise erwartet werden darf oder die nach dem Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben ist. Die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit sollte eine objektive Analyse der Sicherheit, die die breite Öffentlichkeit erwarten darf, umfassen und sich nicht auf die Sicherheit beziehen, die eine bestimmte einzelne Person erwarten darf. Die Sicherheit, die die breite Öffentlichkeit erwarten darf, sollte unter anderem unter Berücksichtigung des vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchs, der Aufmachung, der Zweckbestimmung, der objektiven Merkmale und der Eigenschaften des betreffenden Produkts, einschließlich der zu erwartenden Lebensdauer, sowie der spezifischen Anforderungen der Gruppe von Nutzern, für die das Produkt bestimmt ist, beurteilt werden. Einige Produkte, wie z. B. lebenserhaltende Medizinprodukte, bergen ein besonders hohes Risiko, Menschen zu schädigen, und begründen daher besonders hohe Sicherheitserwartungen. Um diesen Erwartungen Rechnung zu tragen, sollte es einem Gericht möglich sein, ein Produkt für fehlerhaft zu befinden, ohne seine tatsächliche Fehlerhaftigkeit nachzuweisen, wenn es zu derselben Produktionsserie gehört wie ein nachweislich fehlerhaftes Produkt.