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EU-Produkthaftungsrichtlinie·Erwägungsgrund 40

Erwägungsgrund (40)

Erwägungsgründe 40 / 64

Da Produkte so konzipiert werden können, dass sie durch Softwareänderungen, einschließlich Upgrades, verändert werden können, sollten für Änderungen, die im Wege eines Software-Updates oder -Upgrades vorgenommen werden, dieselben Grundsätze gelten wie für Änderungen, die auf andere Weise vorgenommen werden. Erfolgt eine wesentliche Änderung durch ein Software-Update oder -Upgrade oder aufgrund des kontinuierlichen Lernens eines KI-Systems, so sollte davon ausgegangen werden, dass das wesentlich veränderte Produkt zum Zeitpunkt der tatsächlichen Änderung auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen wurde.