EU-Produkthaftungsrichtlinie·Erwägungsgrund 27
Erwägungsgrund (27)
Erwägungsgründe 27 / 64
Soweit dies im nationalen Recht vorgesehen ist, sollte der Anspruch auf Schadensersatz für Geschädigte sowohl für unmittelbare Opfer gelten, die einen unmittelbar durch ein fehlerhaftes Produkt verursachten Schaden erleiden, als auch für mittelbare Opfer, die durch den Schaden des unmittelbaren Opfers einen Schaden erleiden.