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EU-Produkthaftungsrichtlinie·Erwägungsgrund 49

Erwägungsgrund (49)

Erwägungsgründe 49 / 64

Im Interesse einer gerechten Risikoverteilung sollten Wirtschaftsakteure von der Haftung befreit werden, wenn sie beweisen können, dass besondere entlastende Umstände vorliegen. Sie sollten nicht haftbar sein, wenn sie beweisen können, dass eine andere Person das Produkt gegen ihren Willen aus dem Herstellungsprozess entnommen hat oder dass der Grund für die Fehlerhaftigkeit des Produkts gerade die Einhaltung rechtlicher Anforderungen war.