EU-Produkthaftungsrichtlinie·Erwägungsgrund 58
Erwägungsgrund (58)
Erwägungsgründe 58 / 64
Da es sich bei wesentlich veränderten Produkten im Grunde um neue Produkte handelt, sollte eine neue Ausschlussfrist beginnen, nachdem ein Produkt wesentlich verändert und anschließend auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen wurde, z. B. infolge einer Wiederaufarbeitung. Updates oder Upgrades, die keine wesentliche Änderung des Produkts darstellen, sollten sich nicht auf die für das Originalprodukt geltende Ausschlussfrist auswirken.