EU-Produkthaftungsrichtlinie·Erwägungsgrund 21
Erwägungsgrund (21)
Erwägungsgründe 21 / 64
Im Interesse der Rechtssicherheit sollte in dieser Richtlinie klargestellt werden, dass eine Körperverletzung auch medizinisch anerkannte und medizinisch bescheinigte Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit einschließt, die den allgemeinen Gesundheitszustand des Opfers beeinträchtigen und eine Therapie oder medizinische Behandlung erfordern könnten, wobei unter anderem die Internationale Klassifikation der Krankheiten der Weltgesundheitsorganisation zu berücksichtigen ist.